§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sportverein Oberzissen e.V."(SVO, e.V.). Er ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Oberzissen.
Der SV Oberzissen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist es den Fußball- und Breitensport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung begründet und mit Bestätigung des Vorstandes wirksam.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Die von den Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Das Präsidium vertritt die Gemeinschaft im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
§ 9 Der Kassierer
Dem Kassierer obliegt die Kassenführung. Er führt ein Kassenbuch mit ordnungsgemäßen Belegen über alle Einnahmen und Ausgaben, sowie einen gesonderten Nachweis über die geleisteten Beiträge.
§ 10 Amtszeit des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Nach der Umstellung auf das Präsidium wird jedes Jahr ein Mitglied des Präsidiums gewählt. Somit ergibt sich eine Amtszeit von drei Jahren für die Mitglieder des Präsidiums.
Der 1. Kassierer, der 1 Jugendleiter, der 1. Geschäftsführer, der 1. Sportliche Leiter und der 1. Schriftführer werden in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Der 2. Kassierer, der 2. Jugendleiter, der 2. Geschäftsführer, der 2. Schriftführer, der 2. Sportliche Leiter und die Beisitzer werden in den geraden Kalenderjahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so beschließt der Vorstand, wer die Aufgaben des Ausgeschiedenen für die restliche Amtsdauer übernimmt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von mindestens einem Mitglied des Präsidiums einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.
Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Schriftführer (Protokollführer) und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen (14 Tage) vorher unter Beifügung einer Tagesordnung an alle Mitglieder ergeht.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Kassenprüfer
Zwei dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren als Kassenprüfer gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie haben die Kasse mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen.
§14 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Der Verein kann nur auf Beschluss von mindestens 3/4 ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene
Vermögen dann an die Gemeinde Oberzissen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke verwenden darf. Dies bedeutet hier, dass das Vermögen nur für Zwecke der Förderung des Sports verwendet werden darf.
Oberzissen, 24. November 2023
Versammlungsleiter Schriftführerin
Manfred Dedenbach Julia Schaup