SV Oberzissen 1965 e.V.
SV Oberzissen 1965 e.V.       

Vereinssatzung SV Oberzissen 1965 e.V.

 

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Sportverein Oberzissen e.V."(SVO, e.V.). Er ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Oberzissen.

Der SV Oberzissen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

 

§ 2   Zweck

Der Zweck des Vereins ist es den Fußball- und Breitensport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

 

§ 4   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung begründet und mit Bestätigung des Vorstandes wirksam.

Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
  • wenn in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen wird oder
  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung weiterhin mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt.
  • Tod

 

 

§ 5   Beiträge und sonstige Pflichten

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Die von den Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 6   Organe des Vereins
Vereinsorgane sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7   Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  1. dem Präsidium bestehend aus 3 Personen
  2. dem 1. und 2. Kassierer
  3. dem 1. und 2. Schriftführer
  4. dem 1. und 2. Jugendleiter
  5. dem 1. und 2. Geschäftsführer
  6. dem 1. und 2. Sportlichen Leiter
  7. mindestens 2 jedoch höchstens 15 Beisitzern

 

Das Präsidium vertritt die Gemeinschaft im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung

 

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

 

 

§ 9  Der Kassierer

Dem Kassierer obliegt die Kassenführung. Er führt ein Kassenbuch mit ordnungsgemäßen Belegen über alle Einnahmen und Ausgaben, sowie einen gesonderten Nachweis über die geleisteten Beiträge.

 

 

§ 10   Amtszeit des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Nach der Umstellung auf das Präsidium wird jedes Jahr ein Mitglied des Präsidiums gewählt. Somit ergibt sich eine Amtszeit von drei Jahren für die Mitglieder des Präsidiums.

Der 1. Kassierer, der 1 Jugendleiter, der 1. Geschäftsführer, der 1. Sportliche Leiter und der 1. Schriftführer werden in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.

Der 2. Kassierer, der 2. Jugendleiter, der 2. Geschäftsführer, der 2. Schriftführer, der 2. Sportliche Leiter und die Beisitzer werden in den geraden Kalenderjahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so beschließt der Vorstand, wer die Aufgaben des Ausgeschiedenen für die restliche Amtsdauer übernimmt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

§ 11  Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von mindestens einem Mitglied des Präsidiums einberufen werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 12  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Der Vorstand kann jederzeit die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.

Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Schriftführer (Protokollführer) und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung
    • beschließt über die Satzung
    • wählt den Vorstand
    • erteilt dem Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit Entlastung
    • beschließt über die Höhe der Beiträge
    • wählt den Versammlungsleiter
    • ernennt besonders verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern

 

  1. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ordentlich einberufen, wenn die Aufforderung zur

Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen (14 Tage) vorher unter Beifügung einer Tagesordnung an alle Mitglieder ergeht.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag auch geheim,

 

  1. Wahlen der einzelnen Vorstandmitglieder (und Kassenprüfer) werden für jede einzelne Funktion getrennt oder in Blockwahl durchgeführt.

 

 

§ 13  Kassenprüfer

Zwei dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren als Kassenprüfer gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie haben die Kasse mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen.


 

§14   Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben

der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS- GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

 

§15  Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Der Verein kann nur auf Beschluss von mindestens 3/4 ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene

Vermögen dann an die Gemeinde Oberzissen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke verwenden darf. Dies bedeutet hier, dass das Vermögen nur für Zwecke der Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

Oberzissen, 24. November 2023

 

 

Versammlungsleiter                                   Schriftführerin

Manfred Dedenbach                                  Julia Schaup

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Vereinsanschrift

SV Oberzissen 1965 e.V.

Julia Schaup

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56651 Oberzissen

0176 72155577

 

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